Hilfsmittel: Abrechnungshinweise für Pflegehilfsmittel
Verträge 00P50 | 00P51 | 00P52 So gelingt die MwSt.- und IK-konforme Abrechnung Ihrer Pflegehilfsmittel
für Verträge mit den Tarifkennzeichen 00P50, 00P51 und 00P52 gelten folgende Abrechnungslogiken:
SGB V: Nettofakturierung
SGB XI: Bruttofakturierung
Kassenspezifische Hinweise
Leistungen der AOK, der Bundesknappschaft sowie der Kassen, die über das Abrechnungszentrum Emmendingen abrechnen, bevorzugen laut unseren Informationen die Abrechnungsmodalität stets über SGB V.
Verfügbare Abrechnungsmodalitäten im DMRZ
Im DMRZ stehen grundsätzlich beide Abrechnungsmodalitäten SGB V und SGB XI zur Verfügung. Bitte beachte, dass die Wahl der Modalität von Beginn an korrekt getroffen werden sollte. Korrekturen sind nur innerhalb desselben Bereichs möglich:
SGB V-Fälle können ausschließlich auf SGB V-Ebene korrigiert werden.
SGB XI-Fälle können ausschließlich auf SGB XI-Ebene korrigiert werden.
Ist eine bereichsübergreifende Korrektur notwendig, müssen die betroffenen Abrechnungsfälle vollständig storniert und neu erstellt werden.
Empfehlung: Halte vor der ersten Abrechnung Rücksprache mit der jeweiligen Krankenkasse, um die korrekte Abrechnungsmodalität zu klären und spätere Korrekturen zu vermeiden.
Weitere Abrechnungshinweise
Überschreitet die Gesamtsumme eines Abrechnungsfalls 42 €, ist die Abschlagspositionsnummer als Negativbetrag abzuziehen. Dieses Verfahren ist ausschließlich über SGBV und die Positionsnummer 5400990088 möglich. Die Preise sind als Stückpreise hinterlegt und unterscheiden sich je nach Abrechnungslogik (SGB V oder SGB XI). Die Menge ist entsprechend in Stück anzugeben. Ist die IK-Nummer der Pflegekasse nicht unter "IK-Kasse" auswählbar, bitte für die Abrechnung die IK-Nummer der Krankenkasse verwenden diese beginnt mit "10...".
SGB V: Nettofakturierung
SGB XI: Bruttofakturierung
Kassenspezifische Hinweise
Leistungen der AOK, der Bundesknappschaft sowie der Kassen, die über das Abrechnungszentrum Emmendingen abrechnen, bevorzugen laut unseren Informationen die Abrechnungsmodalität stets über SGB V.
Verfügbare Abrechnungsmodalitäten im DMRZ
Im DMRZ stehen grundsätzlich beide Abrechnungsmodalitäten SGB V und SGB XI zur Verfügung. Bitte beachte, dass die Wahl der Modalität von Beginn an korrekt getroffen werden sollte. Korrekturen sind nur innerhalb desselben Bereichs möglich:
SGB V-Fälle können ausschließlich auf SGB V-Ebene korrigiert werden.
SGB XI-Fälle können ausschließlich auf SGB XI-Ebene korrigiert werden.
Ist eine bereichsübergreifende Korrektur notwendig, müssen die betroffenen Abrechnungsfälle vollständig storniert und neu erstellt werden.
Empfehlung: Halte vor der ersten Abrechnung Rücksprache mit der jeweiligen Krankenkasse, um die korrekte Abrechnungsmodalität zu klären und spätere Korrekturen zu vermeiden.
Weitere Abrechnungshinweise
Überschreitet die Gesamtsumme eines Abrechnungsfalls 42 €, ist die Abschlagspositionsnummer als Negativbetrag abzuziehen. Dieses Verfahren ist ausschließlich über SGBV und die Positionsnummer 5400990088 möglich. Die Preise sind als Stückpreise hinterlegt und unterscheiden sich je nach Abrechnungslogik (SGB V oder SGB XI). Die Menge ist entsprechend in Stück anzugeben. Ist die IK-Nummer der Pflegekasse nicht unter "IK-Kasse" auswählbar, bitte für die Abrechnung die IK-Nummer der Krankenkasse verwenden diese beginnt mit "10...".
Eigenanteilsrechnungen vermeiden
Das System erzeugt automatisch eine Eigenanteilsrechnung, wenn
- kein Pflegegrad im SGB-XI-Fall hinterlegt ist oder
- die 42-€-Pauschale (PG 54) überschritten wird.
Diese Funktion ist nicht abschaltbar.
Typische Fehlerquellen & schnelle Checks
- Falscher Menüpunkt (SGB V vs. SGB XI).
- Überschrittene 42-€-Grenze ohne Negativposition.
- Mengenangabe nicht in Stück.
- Verwechslung von „10er“- und „18er“-IK.
- Manuell hinzugefügte Zuzahlungen/Eigenanteile.
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