Heilmittel: Verarbeitungskennzeichen und die Plausibilitätsprüfung
Anleitungen zur Nutzung und Verwaltung der Plausibilitätsprüfungen und der Verarbeitungskennzeichen
Inhalt
- Die Verarbeitungskennzeichen im Heilmittelbereich
- Deaktivierung Plausibilitätsprüfung für eine Heilmittelverordnung
- Druck aller bei Plausiprüfung entdeckten Fehler
- Plausibilitätsprüfung auf die zulässige Gesamtverordnungsmenge
1. Die Verarbeitungskennzeichen im Heilmittelbereich
Im Heilmittelbereich müssen Rechnungen, die im Rahmen des Korrekturverfahrens erstellt werden, gemäß den Vorgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen ab dem 01.07.2020 verpflichtend per DTA (Datenträgeraustausch) übermittelt werden. Dabei ist es erforderlich, jeder Rechnung ein eindeutiges Verarbeitungskennzeichen zuzuordnen. Es darf innerhalb einer Rechnung immer nur ein Verarbeitungskennzeichen verwendet werden.
Für jede Rechnung im Korrekturverfahren ist eines der folgenden Verarbeitungskennzeichen (VKZ) zu wählen und im DMRZ.de entsprechend zu hinterlegen:
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VKZ 01 (Erstrechnung): Für die erstmalige Abrechnung einer Leistung.
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VKZ 02 (Nachforderung): Wenn z.B. ein Hausbesuch bei der Erstrechnung vergessen wurde und nachträglich abgerechnet werden soll.
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VKZ 03 (Zuzahlungsnachforderung): Für die nachträgliche Abrechnung von Zuzahlungen.
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VKZ 04 (Korrekturrechnung): Wenn eine bereits abgerechnete Leistung korrigiert werden muss.
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VKZ 10 (Wiederaufnahme Blankoverordnung): Für die Wiederaufnahme einer bereits beendeten und abgerechneten Blankoverordnung (Physiotherapie) bei einem Rezidiv.
Wichtig: Pro Rechnung darf immer nur ein Verarbeitungskennzeichen verwendet werden. Bei mehreren Korrekturen sind dementsprechend mehrere Rechnungen mit jeweils passendem VKZ zu erstellen und einzureichen.
2. Deaktivierung Plausibilitätsprüfung für eine Heilmittelverordnung
Kunde meldet, dass er einen Fehler bei der Plausiprüfung erhält, es hierfür aber eine gesonderte Regelung gibt, die die Abrechnung zulässt.
Nein? Der Kunde möchte generell die Plausibilitätsüberprüfung deaktivieren?
Mögliche Lösung:
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Für Sondervereinbarungen mit einem Kostenträger in einem Einzelfall kann diese Plausibilitätsprüfung deaktiviert werden.
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Hierfür ist in der Heilmittelverordnung das Kennzeichen erweiterte Prüfung für diese Verordnung auslassen im Bereich Erweiterte Überprüfung unter dem Bereich Sonstige Behandlungsdaten zu setzen.
3. Druck aller bei Plausiprüfung entdeckten Fehler
Ausdruck Verordnungscheck für Heilmittelverordnungen
Der Kunde hat die Möglichkeit, ein PDF-Dokument Heilmittel-VO Check auszudrucken, welches alle bei der Plausiprüfung entdeckten Fehler ausweist. Der Kunde hat dann die Möglichkeit dieses auszudrucken, den Sachverhalt zu prüfen und ggf. neue Verordnungen anzufordern.
Die Funktion erscheint in der Listenansicht unter dem Button Mehr.
Hinweis:
Diese Funktion steht nur zur Verfügung, wenn die Plausiprüfung in der Benutzerverwaltung für den Kunden aktiviert ist.

4. Plausibilitätsprüfung auf die zulässige Gesamtverordnungsmenge
Plausibilitätsprüfung über zulässige Gesamtverordnungsmenge je Diagnosegruppe.
Die zulässige Orientierende Behandlungsmenge ist im Heilmittelkatalog definiert. Bei dieser Prüfung müssen auch die für den Patienten zuvor erfassten Heilmittelverordnungen berücksichtigt werden.
Heilmittelverordnung im Regelfall liegt vor wenn:
die Auswahl zwischen den im jeweiligen Abschnitt des Heilmittelkataloges angegebenen Heilmitteln getroffen wird und die dort festgelegten Verordnungsmengen je Diagnosegruppe nicht überschritten werden.
Wird die zulässige Gesamtverordnungsmenge überschritten, erscheint ein Fehler für den Kunden:
Die Anzahl der im Regelfall verordneten HM-Positionen übersteigt die im Heilmittelkatalog zulässige Gesamtverordnungsmenge.
Die zulässige Gesamtverordnungsmenge kann im Heilmittelkatalog für die jeweilige Diagnosegruppe nachgesehen werden.
Bitte beachten: Ein neuer Regelfall beginnt erst, wenn ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist.